Joint Implementation (JI)

Bei der Durchführung eines JI-Projekts (Artikel 6 des Kyoto-Protokolls) investiert ein Annex-I-Land bzw. eine Institution oder ein Unternehmen aus einem Annex-I-Land A in ein emissionsminderndes Projekt in einem anderen Annex-I-Land B. Im Gegenzug dazu erhält Land A einen Teil der erzielten Reduktionen, Emission Reduction Units (ERUs), angerechnet.
Bei Joint-Implementation-Projekten werden zwei verschiedene Projektabläufe unterschieden:
- Track 1: Ist ein stark vereinfachtes Verfahren, das jedoch nur angewendet werden kann, wenn folgende Zulassungskriterien erfüllt sind:
- sind Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls
- haben ein nationales System für die Ermittlung der THG-Emissionen aus Quellen und der Speicherung durch Senken
- verfügen über ein nationales Register entsprechend den internationalen Anforderungen
- haben einen Bericht zur Bestimmung ihres anfänglichen Assigned Amounts abgegeben
- reichen jährlich ein aktuelles Inventarprotokoll ein, das die Anforderungen des Kyoto-Protokolls erfüllt
JI-Projekte, die unter Track 1 durchgeführt werden, unterliegen keinen internationalen Anforderungen mit Ausnahme des Kriteriums der Zusätzlichkeit.
Die Verifizierung der Treibhausgasemissionen kann vom Gastland selbst erfolgen. Dieses überträgt nach erfolgter Verifizierung der Emissionsreduktionen die entsprechende Anzahl an ERUs ins Register der Republik Österreich.
- Track 2: Werden die Zulassungskriterien für Track 1 nicht erfüllt, kommt Track 2 zur Anwendung. Der Projektablauf unter Track 2 wird bei der Umsetzung eines Joint-Implementation-Projekts im Detail erklärt.









